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Csendes & Hansen

3G-Coronaverordnung ab 20.8.2021

3-G-Regel

Es gibt wieder eine Änderung für Friseursalons.

Ab Freitag, den 20. August 2021 tritt die 3G-Regel in Kraft und gilt zunächst bis einschl. zum 17. September 2021 (bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35). 3G bedeutet kurz gesagt: Genesen, Geimpft, Getestet. Was das für unsere Kunden bedeutet, erklären wir nachfolgend.

7-Tage-Inzidenz ab 35

Ab Freitag verschwindet das bisherige Inzidenzstufen-Modell. Stattdessen gilt mit der neuen Coronaschutzverordnung  dann die 3G-Regel ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz für Düsseldorf findet man auf dieser Seite. Mit Stand 17.8.2021 liegt sie bei 83.

Genesen

„Eine genesene Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Die zugrundeliegende labordiagnostische Testung muss mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegen.“ (Quelle)

Geimpft

Eine geimpfte Person ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, der den Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus erbringt. (Quelle)

Getestet

Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein von qualifizierter Stelle bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.  (Quelle)

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis (unter 16 Jahren) gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Unsere Kunden

müssen ab Freitag entweder – wie zuvor beschrieben – einen Genesenennachweis, einen Impfausweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest bzw. einen negativen PCR-Test vorlegen, wobei die Tests nicht älter als 48 Stunden sein dürfen.

Schulkinder mit Schülerausweis (unter 16 Jahren) sowie Vorschulkinder sind davon ausgenommen.

Änderung vom 23.8.2020

Das Land NRW hat heute wieder eine Änderung in der Corona-Verordnung beschlossen:

„Schulpflichtige Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die eine inländische Schule besuchen, gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie müssen dort, wo die 3G-Regel gilt, keinen Nachweis (also: weder Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung) vorlegen.

Jugendlichen ab 16 Jahren müssen eine Bescheinigung ihrer Schule vorzeigen und gelten hierdurch als getestete Personen.“

Sobald es wieder neue Verordnungen gibt, erfahren Sie es hier oder auf unseren Social-Media-Kanälen Facebook und Instagram.

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