
Derzeit keine Änderung für Friseursalons.
Ab Samstag, den 4. Dezember 2021 tritt wieder eine veränderte Corona-Schutzverordnung in Kraft, die dieses Mal jedoch nicht die Friseurbetriebe betrifft.
Für Friseurbetriebe gilt weiterhin die 3G-Regel
Zutritt haben somit alle geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen.
Unsere Kunden
müssen also wie bisher auch entweder einen Genesenennachweis, einen Impfausweis oder einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter aus 24 Stunden) bzw. einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen.
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Quellen
Aktuelle Coronaschutzverordnungen:
Stadt Düsseldorf
Land Nordrhein-Westfalen
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